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§ 32 BetrVG Teilnahme der Schwerbehindertenvertretung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=32
Die Schwerbehindertenvertretung (§ 177 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) kann an allen Sitzungen des Betriebsrats beratend teilnehmen.