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§ 31 BetrVG Teilnahme der Gewerkschaften Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=31
Auf Antrag von einem Viertel der Mitglieder des Betriebsrats kann ein Beauftragter einer im Betriebsrat vertretenen Gewerkschaft an den Sitzungen beratend teilnehmen; in diesem Fall sind der Zeitpunkt der Sitzung und die Tagesordnung der Gewerkschaft