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§ 35 BetrVG Aussetzung von Beschlüssen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=35
(1) Erachtet die Mehrheit der Jugend- und Auszubildendenvertretung oder die Schwerbehindertenvertretung einen Beschluss des Betriebsrats als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen der durch sie vertretenen Arbeitnehmer, so ist auf