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§ 37 BetrVG Ehrenamtliche Tätigkeit, Arbeitsversäumnis Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=37
(1) Die Mitglieder des Betriebsrats führen ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt. (2) Mitglieder des Betriebsrats sind von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung des Arbeitsentgelts zu befreien, wenn und soweit es nach Umfang und Art des