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§ 36 BetrVG Geschäftsordnung Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=36
Sonstige Bestimmungen über die Geschäftsführung sollen in einer schriftlichen Geschäftsordnung getroffen werden, die der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder beschließt.