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§ 12 FeV Sehvermögen Fahrerlaubnis-Verordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=12
(1) Zum Führen von Kraftfahrzeugen sind die in der Anlage 6 genannten Anforderungen an das Sehvermögen zu erfüllen. (2) Bewerber um eine Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T haben sich einem Sehtest zu unterziehen. Der