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§ 2 FeV Eingeschränkte Zulassung Fahrerlaubnis-Verordnung
http://www.buzer.de/s1.htm?g=FeV&a=2
(1) Wer sich infolge körperlicher oder geistiger Beeinträchtigungen nicht sicher im Verkehr bewegen kann, darf am Verkehr nur teilnehmen, wenn Vorsorge getroffen ist, dass er andere nicht gefährdet. Die Pflicht zur Vorsorge, namentlich