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§ 1664 BGB Beschränkte Haftung der Eltern Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1664
(1) Die Eltern haben bei der Ausübung der elterlichen Sorge dem Kind gegenüber nur für die Sorgfalt einzustehen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen. (2) Sind für einen Schaden beide Eltern verantwortlich, so haften