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§ 1666 BGB Gerichtliche Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1666
(1) Wird das körperliche, geistige oder seelische Wohl des Kindes oder sein Vermögen gefährdet und sind die Eltern nicht gewillt oder nicht in der Lage, die Gefahr abzuwenden, so hat das Familiengericht die Maßnahmen zu treffen, die