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§ 1314 BGB Aufhebungsgründe Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=1314
(1) Eine Ehe kann aufgehoben werden, wenn sie 1. entgegen § 1303 Satz 1 mit einem Minderjährigen geschlossen worden ist, der im Zeitpunkt der Eheschließung das 16. Lebensjahr vollendet hatte, oder 2. entgegen den §§ 1304, 1306,