1 Ergebnisse für: a92073
-
§ 410 BGB Aushändigung der Abtretungsurkunde Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=410
(1) Der Schuldner ist dem neuen Gläubiger gegenüber zur Leistung nur gegen Aushändigung einer von dem bisherigen Gläubiger über die Abtretung ausgestellten Urkunde verpflichtet. Eine Kündigung oder eine Mahnung des neuen