1 Ergebnisse für: a92072
-
§ 409 BGB Abtretungsanzeige Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=409
(1) Zeigt der Gläubiger dem Schuldner an, dass er die Forderung abgetreten habe, so muss er dem Schuldner gegenüber die angezeigte Abtretung gegen sich gelten lassen, auch wenn sie nicht erfolgt oder nicht wirksam ist. Der Anzeige steht es