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§ 399 BGB Ausschluss der Abtretung bei Inhaltsänderung oder Vereinbarung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=399
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen