1 Ergebnisse für: a91796
-
§ 144 BGB Bestätigung des anfechtbaren Rechtsgeschäfts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=144
(1) Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn das anfechtbare Rechtsgeschäft von dem Anfechtungsberechtigten bestätigt wird. (2) Die Bestätigung bedarf nicht der für das Rechtsgeschäft bestimmten Form.