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§ 143 BGB Anfechtungserklärung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=143
(1) Die Anfechtung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Anfechtungsgegner. (2) Anfechtungsgegner ist bei einem Vertrag der andere Teil, im Falle des § 123 Abs. 2 Satz 2 derjenige, welcher aus dem Vertrag unmittelbar ein Recht erworben hat.