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§ 126 BGB Schriftform Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=126
(1) Ist durch Gesetz schriftliche Form vorgeschrieben, so muss die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift oder mittels notariell beglaubigten Handzeichens unterzeichnet werden. (2) Bei einem Vertrag muss die Unterzeichnung