1 Ergebnisse für: a91773

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=124

    (1) Die Anfechtung einer nach § 123 anfechtbaren Willenserklärung kann nur binnen Jahresfrist erfolgen. (2) Die Frist beginnt im Falle der arglistigen Täuschung mit dem Zeitpunkt, in welchem der Anfechtungsberechtigte die Täuschung



Ähnliche Suchbegriffe