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§ 313 BGB Störung der Geschäftsgrundlage Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=313
(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen