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§ 249 BGB Art und Umfang des Schadensersatzes Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=249
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. (2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache