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§ 243 BGB Gattungsschuld Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=243
(1) Wer eine nur der Gattung nach bestimmte Sache schuldet, hat eine Sache von mittlerer Art und Güte zu leisten. (2) Hat der Schuldner das zur Leistung einer solchen Sache seinerseits Erforderliche getan, so beschränkt sich das