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§ 138 BGB Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=138
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig. (2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder