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§ 21 BStatG Verbot der Reidentifizierung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=21
Eine Zusammenführung von Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solcher Einzelangaben mit anderen Angaben zum Zwecke der Herstellung eines Personen-, Unternehmens-, Betriebs- oder Arbeitsstättenbezugs außerhalb der Aufgabenstellung