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§ 5 BStatG Anordnung von Bundesstatistiken Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=5
(1) Die Bundesstatistiken werden, soweit in diesem Gesetz oder in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, durch Gesetz angeordnet. Die Rechtsvorschrift soll auch das Informationsbedürfnis der Länder einschließlich der