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§ 12 BStatG Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=12
(1) Hilfsmerkmale sind, soweit Absatz 2, § 10 Abs. 2, § 13 oder eine sonstige Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmen, zu löschen, sobald bei den statistischen Ämtern die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf