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§ 16 BStatG Geheimhaltung Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=16
(1) Einzelangaben über persönliche und sachliche Verhältnisse, die für eine Bundesstatistik gemacht werden, sind von den Amtsträgern und Amtsträgerinnen und für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten, die