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§ 15 BStatG Auskunftspflicht Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=15
(1) Die eine Bundesstatistik anordnende Rechtsvorschrift hat festzulegen, ob und in welchem Umfang die Erhebung mit oder ohne Auskunftspflicht erfolgen soll. Ist eine Auskunftspflicht festgelegt, sind alle natürlichen und juristischen Personen des