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§ 22 BStatG Strafvorschrift Bundesstatistikgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BStatG&a=22
Wer entgegen § 21 Einzelangaben aus Bundesstatistiken oder solche Einzelangaben mit anderen Angaben zusammenführt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.