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§ 10 SigV Einstellen der Tätigkeit Signaturverordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=10
Der Zertifizierungsdiensteanbieter soll die Unterrichtung der zuständigen Behörde nach § 13 Abs. 1 Satz 1 des Signaturgesetzes spätestens zwei Monate vor Einstellung des Betriebes vornehmen.