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    https://www.buzer.de/s1.htm?g=SigV&a=9

    (1) Die Deckungsvorsorge nach § 12 des Signaturgesetzes kann erbracht werden 1. durch die Haftpflichtversicherung bei einem im Geltungsbereich dieses Gesetzes, in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen



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