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§ 23 RöV Rechtfertigende Indikation Röntgenverordnung
http://www.buzer.de/gesetz/4307/a59461.htm
(1) Röntgenstrahlung darf unmittelbar am Menschen in Ausübung der Heilkunde oder Zahnheilkunde nur angewendet werden, wenn eine Person nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 hierfür die rechtfertigende Indikation gestellt hat. Die