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§ 29 BetrVG Einberufung der Sitzungen Betriebsverfassungsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BetrVG&a=29
(1) Vor Ablauf einer Woche nach dem Wahltag hat der Wahlvorstand die Mitglieder des Betriebsrats zu der nach § 26 Abs. 1 vorgeschriebenen Wahl einzuberufen. Der Vorsitzende des Wahlvorstands leitet die Sitzung, bis der Betriebsrat aus seiner Mitte