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§ 146 GewO Verletzung sonstiger Vorschriften über die Ausübung eines Gewerbes Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=146
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. einer vollziehbaren Anordnung a) nach § 35 Abs. 1 Satz 1 oder 2, b) nach § 35 Abs. 7a Satz 1, 3 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 oder 2 oder c) nach § 35 Abs. 9 in