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§ 106 GewO Weisungsrecht des Arbeitgebers Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=106
Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder