1 Ergebnisse für: a55324
-
§ 108 GewO Abrechnung des Arbeitsentgelts Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=108
(1) Dem Arbeitnehmer ist bei Zahlung des Arbeitsentgelts eine Abrechnung in Textform zu erteilen. Die Abrechnung muss mindestens Angaben über Abrechnungszeitraum und Zusammensetzung des Arbeitsentgelts enthalten. Hinsichtlich der Zusammensetzung sind