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§ 70 GewO Recht zur Teilnahme an einer Veranstaltung Gewerbeordnung
https://www.buzer.de/s1.htm?g=GewO&a=70
(1) Jedermann, der dem Teilnehmerkreis der festgesetzten Veranstaltung angehört, ist nach Maßgabe der für alle Veranstaltungsteilnehmer geltenden Bestimmungen zur Teilnahme an der Veranstaltung berechtigt. (2) Der Veranstalter kann, wenn