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§ 69 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=69
Wer auf Grund dieses Gesetzes zu Anzeigen oder zu sonstigen Handlungen verpflichtet ist, kann hierzu von dem Standesbeamten durch Festsetzung eines Zwangsgeldes angehalten werden. Das Zwangsgeld darf für den Einzelfall den Betrag von 50 Euro nicht