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§ 68 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=68
(1) Ordnungswidrig handelt, wer den in den §§ 16 bis 19, 25, 32 bis 34 vorgeschriebenen Anzeigepflichten nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt. (2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden. (3) Wird die Anzeige