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§ 67 PStG Personenstandsgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=pstg+1957&a=67
Wer eine kirchliche Trauung oder die religiösen Feierlichkeiten einer Eheschließung vornimmt, ohne daß zuvor die Verlobten vor dem Standesamt erklärt haben, die Ehe miteinander eingehen zu wollen, begeht eine Ordnungswidrigkeit, es