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§ 67 BNatSchG Befreiungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=67
(1) Von den Geboten und Verboten dieses Gesetzes, in einer Rechtsverordnung auf Grund des § 57 sowie nach dem Naturschutzrecht der Länder kann auf Antrag Befreiung gewährt werden, wenn 1. dies aus Gründen des überwiegenden