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§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatschG&a=7
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; 2.
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§ 7 BNatSchG Begriffsbestimmungen Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=7
(1) Für dieses Gesetz gelten folgende Begriffsbestimmungen 1. biologische Vielfalt die Vielfalt der Tier- und Pflanzenarten einschließlich der innerartlichen Vielfalt sowie die Vielfalt an Formen von Lebensgemeinschaften und Biotopen; 2.