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§ 1 BNatSchG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bnatschg&a=1
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der
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§ 1 BNatSchG Ziele des Naturschutzes und der Landschaftspflege Bundesnaturschutzgesetz
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BNatSchG&a=1
(1) Natur und Landschaft sind auf Grund ihres eigenen Wertes und als Grundlage für Leben und Gesundheit des Menschen auch in Verantwortung für die künftigen Generationen im besiedelten und unbesiedelten Bereich nach Maßgabe der