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§ 613 BGB Unübertragbarkeit Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=613
Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.