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§ 614 BGB Fälligkeit der Vergütung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=614
Die Vergütung ist nach der Leistung der Dienste zu entrichten. Ist die Vergütung nach Zeitabschnitten bemessen, so ist sie nach dem Ablauf der einzelnen Zeitabschnitte zu entrichten.