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§ 443 BGB Garantie Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=bgb&a=443
(1) Geht der Verkäufer, der Hersteller oder ein sonstiger Dritter in einer Erklärung oder einschlägigen Werbung, die vor oder bei Abschluss des Kaufvertrags verfügbar war, zusätzlich zu der gesetzlichen Mängelhaftung