1 Ergebnisse für: a92103

  • Thumbnail
    https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=439

    (1) Der Käufer kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien Sache verlangen. (2) Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere



Ähnliche Suchbegriffe