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§ 438 BGB Verjährung der Mängelansprüche Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=438
(1) Die in § 437 Nr. 1 und 3 bezeichneten Ansprüche verjähren 1. in 30 Jahren, wenn der Mangel a) in einem dinglichen Recht eines Dritten, auf Grund dessen Herausgabe der Kaufsache verlangt werden kann, oder b) in einem sonstigen Recht, das