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§ 427 BGB Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=427
Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.