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§ 346 BGB Wirkungen des Rücktritts Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=346
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen