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§ 387 BGB Voraussetzungen Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=387
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung