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§ 227 BGB Notwehr Bürgerliches Gesetzbuch
https://www.buzer.de/s1.htm?g=BGB&a=227
(1) Eine durch Notwehr gebotene Handlung ist nicht widerrechtlich. (2) Notwehr ist diejenige Verteidigung, welche erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden.